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Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Versteigerung ist freiwillig, unter
Ausschluss der Öffentlichkeit, aufgrund von schriftlichen oder
fernmündlichen Geboten. Alle Lose werden im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung versteigert. Der Versteigerer behält sich vor, bestimmte Personen
von der Versteigerung auszuschließen
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Den Zuschlag erhält der Meistbietende
Interesse wahrend, d.h. eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten
Gebot, wenn kein Gegengebot vorliegt, zum Ausruf. Bei gleich hohen Geboten
erhält der Erstbietende den Zuschlag. Bei Losen, die mit "Gebot"
ausgerufen werden, erfolgt der Zuschlag zum Höchstgebot. Das Mindestgebot
bei diesen Losen beträgt EUR 10,-. Der Auktionator
ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen, den Zuschlag zu verweigern, Lose
zurückzuziehen, umzugruppieren oder aufzuteilen.
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Die Mindeststeigerung beträgt: bis EURO
100,- EURO 2,-; ab EURO 100,- EURO 5,-; ab EURO 200,- EURO 10,-; ab EURO
500,- EURO 20,-; ab EURO 1.000,- EURO 50,-; ab EURO 2.000,- EURO 100,-; ab
EURO 5.000,- EURO 200,-; ab EURO 10.000,- EURO 500,-; ab EURO 20.000,-
EURO 1.000,- und entsprechend fortgesetzt. Gebote wie "bestens", "auf
jeden Fall" oder ähnlich haben keinen Anspruch auf unbedingten Zuschlag.
Wir vertreten sie bis zum 4-fachen Ausruf.
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Der Versteigerer erhebt vom Käufer ein
Aufgeld von 25% des Zuschlagpreises. In diesem Aufgeld sind alle pauschalen Gebühren
sowie die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG).
Sie wird bei der Rechnungstellung nicht ausgewiesen. Porto, Verpackung und
Versicherungsspesen werden zu Selbstkosten berechnet.
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Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
Rechnungsbeträge sind sofort nach Zustellung der Auktionsrechnung fällig,
falls nicht vor der Auktion andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wer
für Dritte bietet, muss seine Vertreterstellung vor Beginn der
Versteigerung offen legen; anderenfalls kommt der Kaufvertrag mit dem
Bieter zustande. Bis zur vollständigen Zahlung (die Zahlung durch Scheck
oder Wechsel, bis zur Einlösung) bleiben die Lose Eigentum des
Versteigerers. Ein Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Lose besteht
erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
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Ist der Käufer mit seiner Zahlung im
Verzug, werden Zinsen in Höhe von 1,5% pro angefangenen Monat berechnet.
Alle Beträge, welche 10 Tage ab Rechnungsdatum nicht bei uns eingegangen
sind, unterliegen einem Verzugszuschlag von 2%. Kommt der Käufer seiner
Zahlungspflicht nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab,
so ist der Versteigerer, nach Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung,
berechtigt, vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. In
diesem Falle ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer einen pauschalen
Schadensersatz von 25% des Rechnungsbetrages zu verlangen (Ersatz für
entgangene Einlieferer- und Käuferprovision, sowie Aufwendungen), sofern
der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in
Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren,
nachgewiesenen Schadens durch den Versteigerer bleibt unberührt. Der
Versteigerer ist alternativ berechtigt, die Lose für Rechnung des Käufers
neu zu versteigern. Der Käufer wird dann zum Einlieferer und es gelten die
Provisionsabzüge nach den Einlieferungsbedingungen. Er haftet in diesem
Fall für den Mindesterlös. Zu einem neuen gebot wird er nicht zugelassen.
Wer für Dritte bietet, haftet neben dem Dritten als Selbstschuldner.
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Die Versendung der Lose erfolgt auf
Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware
versandfertig der Post übergeben worden ist. Ist das Kaufgut versandbereit
und verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Versteigerer nicht zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die ersteigerten Lose sind
während des Posttransportes vom Versteigerer gegen Diebstahl versichert.
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Die Beschreibungen der Lose erfolgen mit
größter Sorgfalt und nach bestem Wissen, sie stellen jedoch keine
zugesicherten Eigenschaften dar. Sämtliche Lose können vor der
Versteigerung in den Geschäftsräumen des Versteigerers besichtigt und
geprüft werden. Mit Ausnahme von Sammlungen, Sammellosen oder sonstigen
Großlosen kann jedes Los gegen Übernahme der Versandkosten einschließlich
der Versicherungsgebühren zur Ansicht gefordert werden, bei uns
unbekannten Kunden allerdings nur bei Nachweis von Referenzen. Bedingung
ist: Rücksendung innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt, so wie die
Zusendung erfolgte. Geht die Rücksendung bis spätestens zum Tag der
Auktion nicht bei uns ein, können die Lose dem Interessenten "auf jeden
Fall" zugeschlagen werden. Lose, die der Käufer zur Ansicht hatte, sind
von der Reklamation ausgeschlossen.
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Bei Sammlungen, Sammellosen oder
sonstigen Großlosen sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im
Hinblick auf Qualität und Quantität ausgeschlossen. Lose, die bereits mit
Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer kleiner Mängel nicht
reklamiert werden. Fehler, die sich aus Abbildungen ergeben (Schnitt,
Zähnung, Stempel, Zentrierung usw.) können nicht zum Gegenstand einer
Reklamation gemacht werden. Durch die Abgabe eines Gebotes auf Marken mit
Attest werden die Prüfzeichen bzw. Atteste, die dem Käufer zur Einsicht
bzw. Kenntnisnahme zur Verfügung stehen, als maßgebend anerkannt. Neue
Urteile anderer Prüfer berechtigen nur zur Reklamation, falls vor der
Auktion ein entsprechender Vorbehalt vereinbart wurde. Im übrigen müssen
Reklamationen bei offen zutage tretenden Fehlern innerhalb von 10 Tagen
nach Übergabe oder Zustellung der Lose beim Versteigerer eingegangen sein.
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Bei anerkannten Reklamationen hat der
Käufer Anspruch auf Erstattung von Kaufpreis und Provision, weitergehende
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen
den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Die
vorgenannten Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für alle
Geschäfte, welche außerhalb der Versteigerung mit Auktionslosen
abgeschlossen werden. Durch die Abgabe eines Gebotes werden diese
Versteigerungsbedingungen anerkannt.
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Erfüllungsort ist der Sitz des
Versteigerers: Gerichtsstand für sämtliche, sich aus der Rechtsbeziehung
Versteigerer/Käufer ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist,
Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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